Intern oder Extern
Gemäß §4f Absatz 2 darf nur derjenige zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, der über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt. Unter Zuverlässigkeit versteht der Gesetzgeber hier, dass die Interessen des DSB nicht mit anderen betrieblichen Interessen der ausübenden Person kollidieren dürfen. Daher darf beispielsweise der IT-Leiter nicht zum DSB bestellt werden.
Doch auch andere Funktionsstellen innerhalb des Betriebes können geeignet sein, Zweifel an der Zuverlässigkeit des bestellten internen Datenschutzbeauftragten aufkommen zu lassen.
Da darüber hinaus die Fachkunde nur durch Schulungen herzustellen ist und anschließend dennoch externes Know-how in Form von Coaching oder Consulting-Dienstleistungen eingekauft werden muss, entscheiden sich immer mehr Unternehmen für die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten.
Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte
Sollte sich trotz dieser Widrigkeiten ein zum internen Datenschutzbeauftragten geeigneter Mitarbeiter im Unternehmen finden, so ist es für Chef wichtig zu wissen, wie es um dessen Kündigungsschutz bestellt ist:
- So ist eine Kündigung nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Aufgaben unzulässig, es sei den, sie erfolgt aus wichtigem Grund fristlos.
- Außerdem ist es so, dass nach BAG eine Abberufung ohne gleichzeitige Teilkündigung unwirksam ist, vor dieser wird der DSB jedoch durch die Kündigungsschutzregelung (s.o.) abgesichert.
- Die Abberufung des DSB ist gemäß BAG demnach nur möglich, wenn wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.


