Personenbezogene Daten

Hierunter versteht das Gesetz Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Es geht also nicht nur um die Daten, bei denen der Personenbezug direkt mitgeliefert wird, sondern auch um diejenigen, bei denen dieser mit einem geringen Aufwand herzustellen ist.

Darunter fallen natürlich die meisten Kundendaten. Gerne vergessen werden jedoch  die Daten der eigenen Angestellten, die selbstverständlich ebenfalls den Schutz des BDSG genießen. Der Arbeitnehmerdatenschutz wird sukzessive wichtiger, da durch die modern Aufstellung der Kommunikationsgesellschaft dafür sorgt, dass wesentlich mehr Daten erhältlich sind, als tatsächlich benötigt werden und gemäß BDSG verarbeitet werden dürfen.

Insbesondere hier muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte häufig nachsteuern, da die entsprechenden Paragraphen in der letzten Novelle des BDSG umfangreich überarbeitet worden sind, die Umstände in den Betriebe aber noch den alten Stand vor der Überarbeitung abbilden.