Cookie-Urteil des EuGH

2. Oktober 2019

Gestern urteilte der EuGH in einem Fall, der vom Bundesverband Verbraucherzentrale gegen Planet49 vorgetragen wurde, dass eine Cookie-Einwilligung nicht auf einem Opt-Out basierend darf, sondern per Opt-In erteilt werden muss. Die Nachrichten (Presse, Radio, Fernsehen, social media) lassen nun verlautbaren, man müsse nun für alle Cookies eine Einwilligung mit aktiver Zustimmung einholen.
Tatsächlich sieht das bei uns geltende TMG für Cookies keine aktive Enwilligung vor. Das Urteil des EuGH wird daher eine Änderung des TMG anstoßen. Für die Praxis bedeutet das: Wenn Cookies auf einer Einwilligung beruhen, dann darf diese nicht voreingestellt sein, sondern sie muss aktiv gegeben werden. Dies sehen die Entwürfe der ePrivacy Richtline schon länger vor, in so fern ist das nicht überraschend. Es werden allerdings nicht ALLE Cookies davon betroffen sein, sondern nur diejenigen, die rechtlich auf einer Einwilligung basieren. Cookies, die nicht von Dritten ausgewertet werden und nur der Bedienung der Website dienen, können vermutlich weiter auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Das bedeutet: Diese benötigen auch in Zukunft keine Einwilligung, die Erwähnung in der Datenschutzerklärung reicht aus.


Das bedeutet:
1.) Ihre Website nutzt Cookies ausschließlich zur Bedienung der Website: Keine Änderung notwendig, weisen Sie auf die Verwendung von Cookies in der Datenschutzerklärung hin.
2.) Die Cookies, die bei der Nutzung Ihrer Website gesetzt werden, werden auch durch Dritte ausgelesen: Sie brauchen eine aktive Einwilligung. Sprechen Sie mit Ihrem Website-Programmierer, damit dieser ein sogenanntes “Consent-Tool” in Ihre Website einbindet.
3.) Der überall zu findende “Cookie-Hinweis”, der entweder gar nichts tut oder eine voreingestellte Einwilligung darstellt, ist zu entfernen.
Diese Einschätzung ist vorläufig, da eine Änderung des TMG noch aussteht. Je nachdem, wie diese aussieht, können weitere Anpassungen nötig werden!