Zeiterfassung per Fingerabdruck

31.01.2020

Fingerabdrücke gehören zu den biometrischen Daten und fallen somit unter die Kategorie besonderer personenbezogener Daten. Ein biometrisches Zeiterfassungssystem ist daher nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zulässig. So kommt als Erlaubnistatbestand in der Regel nur eine Einwilligung oder BV nach § 26 Abs. 4 BDSG in Frage, zudem muss eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden.