Grundrecht auf Datenschutz
"Der Einzelne darf durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem durch die Verfassung zugesicherten Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt werden."
Was sich als Ziel recht einfach anhört, basiert juristisch auf dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983, in welchem das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" als nicht explizit in der Verfassung erwähntes, jedoch auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht basierendes, Grundrecht auf Datenschutz etabliert wurde. Seit dieser Zeit bestimmt grundsätzlich jede Person selbst über Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten.
In der Praxis bedeutet das nichts anderes, als dass der Umgang mit personenbezogenen Daten natürlicher Personen - genau genommen die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung - vom Rechtsgrundsatz her erst einmal verboten ist.
Es existiert aber ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt, unter bestimmten Umständen kann das Erheben, Speichern und Verarbeiten personenbezogener Daten also tatsächlich rechtens sein. Und zwar immer dann, wenn es entweder
- Durch das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt,
- Durch ein anderes Gesetz vorgeschrieben oder
- Durch eine Einwilligungserklärung des Datenbesitzers legalisiert
wurde.
Es ist die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten, die einzelnen datenbezogenen Vorgänge eines Unternehmens, die sogenannten Verarbeitungen, diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen.
Diesen Rechtsanspruch des Einzelnen mit den wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen zu vereinbaren, ist eine in ihrer Komplexität nicht zu unterschätzende Aufgabe, die einem Spezialisten übergeben werden sollte.


